Geschenke

Alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes haben ihre Aufgaben auf das Wohl der Allgemeinheit gerichtet, unparteiisch, gerecht und uneigennützig nach bestem Gewissen zu erfüllen. Schon der Anschein, Beschäftigte seien in ihrer dienstlichen Tätigkeit durch Gefälligkeiten o. ä. beeinflussbar oder verfolgen persönliche Interessen, soll daher vermieden werden.

Aus diesem Grund dürfen Sie Geschenke oder Gefälligkeiten, die Ihnen im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit in der PTB angeboten werden, grundsätzlich nicht annehmen. Ausnahmen sind mit Zustimmung der PTB möglich, wobei die Annahme von geringwertigen Geschenken (bis zu einem Wert von 10 €) als stillschweigend genehmigt gilt. Geschenke mit einem Wert von 10 € bis 25 € sind anzeigepflichtig und Geschenke mit einem höheren Wert bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch die PTB. Sachlich zuständig für die Anzeigen und die Erteilung der Genehmigungen ist die Ansprechperson für Korruptionsvorsorge

Bitte informieren Sie die Ansprechperson unmittelbar über alle Aktivitäten, mit denen versucht wird, dienstliche Handlungen unzulässig zum Vorteil bestimmter Personen oder Institutionen zu beeinflussen. Die Ansprechperson steht Ihnen auch bei Fragen zu diesem Thema zur Verfügung.