Urlaub
Als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der PTB haben Sie Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der jährliche Urlaub beträgt jeweils bei einer 5-Tage-Arbeitswoche 30 Arbeitstage.
Der Umfang ergibt sich aus den tariflichen und beamtenrechtlichen Vorschriften, also für tariflich Beschäftigte aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TvöD), für Auszubildende aus dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) und für Beamtinnen und Beamte aus der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV).
Bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf weniger Arbeitstage pro Woche wird der Erholungsurlaubsanspruch entsprechend anteilig gekürzt.
Schwerbehinderte Menschen erhalten darüber hinaus 5 Arbeitstage gesetzlichen Zusatzurlaub im Jahr.
Den vollen Urlaubsanspruch nach dem TvöD/TVAöD erwerben Sie erstmalig nach sechsmonatiger Beschäftigungsdauer (Wartezeit). Eine Inanspruchnahme von Erholungsurlaub vor Erfüllung der Wartezeit ist im Einzelfall möglich. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an die Kolleginnen und Kollegen der Zeiterfassung. Ein eventuell noch bestehender Resturlaubsanspruch wird automatisch in das Folgejahr übertragen. Der übertragene Resturlaub verfällt am Ende des Folgejahres bzw. sofern der Urlaub krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommen werden kann, weitere drei Monate später mit Ablauf des 31.03..
Werkstudierende haben einen Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub im Umfang von 20 Tagen bei einer 5-Tagewoche. Resturlaub wird am Jahresende automatisch in das Folgejahr übertragen und verfällt mit Ablauf des 31.03..