Beihilfe

Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Beihilfe.

Aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamtinnen und Beamten und deren Familien werden die notwendigen und angemessenen Kosten in Krankheits­, Pflege­ und Geburtsfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen in einem festgelegten Umfang erstattet. Diese sog. Bemessungssätze sind im Bundesdienst personenbezogen gestaffelt. Danach erhalten aktive Beamtinnen und Beamte auf ihre eigenen Krankheitskosten eine Beihilfe in Höhe von 50 Prozent, Ruhestandsbeamtinnen und -beamte von 70 Prozent. Für Krankheitskosten der Ehegatten werden 70 Prozent erstattet, für Krankheitskosten der Kinder 80 Prozent.