Krankmeldung

Als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der PTB sind Sie verpflichtet, Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetzten unverzüglich zu unterrichten, wenn Sie arbeitsunfähig erkranken.

Die Krankmeldung – mit Angabe der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit – sollte bis spätestens 9:00 Uhr in Ihrer Organisationseinheit vorgenommen werden. Sollten Sie nicht in der Lage sein, persönlich Ihre Führungskraft zu informieren, kann dies auch durch eine von Ihnen beauftragte Person erfolgen.

Bei einer krankheitsbedingten Abwesenheit von mehr als drei Kalendertagen (im Tarifbreich) bzw. mehr als drei Arbeitstagen (im Beamtenbereich) ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Verbeamtete Beschäftigte reichen ihre ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigung in Papierform bei der Zeiterfassung ein. Für gesetzlich Krankenversicherte erfolgt durch die Zeiterfassung der Abruf einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse. Hierfür benötigen wir von Ihnen die Information, wie lange die Ärztin/der Arzt Sie arbeitsunfähig geschrieben hat, ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt und ob ein Arbeits- oder Wegeunfall vorliegt. Nur mit diesen Informationen kann Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgerufen werden- der Übertrag erfolgt nicht automatisiert.

Bei einer Verlängerung der krankheitsbedingten Fehlzeit benötigt die Zeiterfassung ebenfalls die Information über den geänderten Abwesenheitszeitraum.

Sofern Sie ohne einen ärztlichen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage nicht zum Dienst erscheinen, verletzen Sie Ihre Arbeitspflichten. Dies kann den Verlust des Arbeitsentgeltes oder weitergehende arbeitsrechtliche Maßnahmen (z. B. Kündigung) zur Folge haben.

Die Gesundmeldung erfolgt automatisch durch die Kommen-Buchung an den stationären Zeiterfassungsterminals bzw. durch die Buchung im Home-Office bwz. Telearbeit.